Elternmitwirkung an unserer Schule im Schuljahr 2021/2022
Das Schulgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen legt im §62 (1) bis (10) die Grundsätze der Mitwirkung von Lehrerinnen und Lehrern, Eltern, Schülerinnen und Schülern fest. Zu den Mitwirkungsgremien zählen: die Lehrerkonferenz, der Lehrerrat, die Klassenpflegschaften, die Schulpflegschaft, die Schulkonferenz,die Fachkonferenzen und die Schülervertretung. In diesen Gremien arbeiten die Mitglieder vertrauensvoll zusammen um die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule gemeinsam zu gestalten und damit die Eigenverantwortung der Schule zu stärken.
Verzeichnis der gewählten Vertreter/innen aus der Elternschaft:
Klassenpflegschaftsvorsitzende und -stellvertreter:
Klasse 1a: Herr Hartmann, Frau Vormberg
Klasse 1b: Frau Gierse, Frau Beyer
Klasse 2a: Frau Steckbeck-Hose, Frau Poggel-Held
Klasse 2b: Herr Petry, Frau Walter
Klasse 3a: Frau Behle, Frau S. Cordes
Klasse 3b: Frau Müller-Habbel, Frau Ringbeck
Klasse 4a: Frau Bleul-Stupperich, Frau Gerwin
Klasse 4b: Frau Lücking, Frau Berkner
Schulpflegschaftsvorsitzender: Herr Hartmann
Vertreterin: Frau Müller-Habbel
Mitglieder der Schulkonferenz: Herr Hartmann, Frau Vente, Frau Lücking
Vertreter/innen: Frau Müller-Habbel, Herr Petry, Frau Berkner
Elternvetreter/in Teilkonferenz Ordnungsmaßnahme: Frau Bleul-Stupperich, Frau Lücking
Elternvertreter in der Schulkonferenz für Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden: Frau Lücking, Herr Hartmann
Elternvertreter in den Fachkonferenzen
Frau Steckbeck-Hose, Frau Lücking, Frau Gierse, Frau Hartmann
Die Teilnahme an den Klassenpflegschaften ist für die Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus ganz wichtig. Sollten Sie aus nachvollziehbaren Gründen nicht teilnehmen können, informieren Sie sich bitte bei den Klassenpflegschaftsvorsitzenden über die gefassten Beschlüssen und das Besprochene.
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, das Schulministerium hat zu Ihrer Information einen Überblick über die Aufgaben der
verschiedenen Schulmitwirkungsgremien erstellt. Diesen finden Sie im unten angehängten Dokument.
Wir freuen uns, wenn Sie in Schule mitarbeiten und mitentscheiden. Ein gelebtes Miteinander setzt die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schule, Kindern und Elternhaus voraus. Ihre Rückmeldungen,
konstruktive Kritik und gerne auch Lob sind uns immer willkommen und helfen uns dabei, unsere Arbeit bestmöglich im Sinne Ihrer Kinder zu gestalten.
§42 Schulgesetz des Landes NRW
Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
(1) Die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in eine öffentliche Schule begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. Aus ihm ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit.
(2) Schülerinnen und Schüler haben das Recht, im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken und ihre Interessen wahrzunehmen. Sie sind ihrem Alter entsprechend über die Unterrichtsplanung zu informieren und an der Gestaltung des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen zu beteiligen.
(3) Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer befugter Personen zu befolgen.
(4) Eltern wirken im Rahmen dieses Gesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit. Sie sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt. Eltern sollen sich aktiv am Schulleben, in den Mitwirkungsgremien und an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen. Zu diesem Zweck haben Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen, die Rechte aus §8 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW vom 16. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung NRW vom 15. Juni 2004 in der jeweils gültigen Fassung.
(5) In Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen sollen sich die Schule, Schülerinnen und Schüler und Eltern auf gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze verständigen und wechselseitige Rechte und Pflichten in Erziehungsfragen festlegen.
(6) Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen.
(7) Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, sind grundsätzlich so zu organisieren, dass kein Unterricht ausfällt. Nachprüfungen finden vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.
(8) Die Schulkonferenz kann eine einheitliche Schulkleidung empfehlen, sofern alle in der Schulkonferenz vertretenen Schülerinnen und Schülern zustimmen.
Erziehungsvereinbarung der KGS
Um gemeinsame Erziehungsziele und -grundsätze abzusprechen und wechselseitige Rechte und Pflichten zu klären, haben die verschiedenen Mitwirkungsgremien der Schule eine gemeinsame Erziehungsvereinbarung erstellt. Diese ist eine gute Gesprächsgrundlage für alle Seiten, denn sie bildet eine Übersicht über die wechselseitigen Rechte und Pflichten aller an Schule Beteiligten.
(© MSW)
Eltern haben das Recht, über verschiedene Gremien in der Schule mitzuarbeiten. Sie können in folgenden Gremien der Schule ehrenamtlich mitwirken:
Einen Überblick über die verschiedenen Schulgremien und Informationen über deren Aufgaben und Arbeit sowie das jeweilige Wahlverfahren bietet Ihnen die Elternbroschüre „Einfach mitwirken“.
Wie die Mitwirkung im Einzelnen aussieht und welche Möglichkeiten es gibt, sich zu beteiligen und mitzusprechen, regelt das Schulgesetz in den Paragrafen 62 bis 77. (Die Paragraphen 62 - 64 klären über die Grundsätze und das Verfahren der Mitwirkung auf, die Paragraphen 65 - 75 geben Auskunft über die Mitwirkung in der Schule und die Paragraphen 76 - 77 beschreiben die Mitwirkung beim Schulträger und Ministerium.)
Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an. Zur Arbeitserleichterung hat das Schulministerium eine Geschäftsordnung (BASS 17-02 Nr. 1) herausgegeben. Diese Empfehlung enthält unter anderem Informationen zu der Tagesordnung, zu Abstimmungen und Protokollen. Die Schulkonferenz kann diese übernehmen, sie ändern oder ergänzen (§§ 63 Abs. 6, 64 Abs. 5 SchulG). Allerdings sollte der Beschluss der Schulkonferenz nicht auf ein Jahr beschränkt sein.
Darüber hinaus wird vom Schulministerium eine Wahlordnung (BASS 17-01 Nr. 1) zur Verfügung gestellt, die erläutert, wie und wann welche Gremien gewählt werden. Sowohl die Geschäftsordnung als auch die Wahlordnung sollten in der Schule bekannt gemacht werden. Das Schulministerium veröffentlicht in jedem Schuljahr einen aktualisierten Wahlkalender, der die relevanten Termine noch einmal übersichtlich darstellt und kurze Hinweise zum Wahlverfahren sowie zum Stimmrecht gibt.
Quelle:https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Eltern/Schulmitwirkung/